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   BSG, 17.12.1969 - 5 RKn 25/67   

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BSG, 17.12.1969 - 5 RKn 25/67 (https://dejure.org/1969,1799)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1969 - 5 RKn 25/67 (https://dejure.org/1969,1799)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1969 - 5 RKn 25/67 (https://dejure.org/1969,1799)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 218
  • NJW 1970, 726
  • MDR 1970, 453
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 13.11.1985 - 6 RKa 15/84

    Zulässigkeit der Teilanfechtungsklage - Teilanfechtungsklage - Beteiligung eines

    Zu unterscheiden ist bei der Problematik der Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes zwischen der Zulässigkeit selbst und der Teilbarkeit, die einzig und allein eine Frage des materiellen Rechts und damit der Begründetheit ist (Schenke, JuS 1983, 182, 185; Schneider, Nebenbestimmungen und Verwaltungsprozeß, S 105, 190 und 191; so offenbar auch BSGE 30, 218 ff).

    Zwar hat die Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich unterschieden zwischen Zulässigkeit einer Teilanfechtungsklage und Begründetheit der Teilanfechtungsklage, man hat es jedoch auch in der Regel unterlassen, in den Urteilen klarzustellen, daß bei Unteilbarkeit des Gesamtverwaltungsaktes eine Teilanfechtungsklage unzulässig sei (Erichsen, Verwaltungsarchiv 1975, 299, 300 und 301 mwN; zur Rechtsprechung siehe BSGE 30, 218 ff, BVerwGE 14, 307, BVerwG, DÖV 74, 380, BVerwGE 60, 269, BVerwG, NJW 1982, 2269).

    Die Teilbarkeit der streitbefangenen Beschlüsse war hier zu bejahen (vgl zur Teilbarkeit BSGE 30, 218, 219 f; BVerwGE 60, 269; BVerwG NJW 1982, 2269 ff; Weyreuther, DVBl 69, 232 ff und 295 ff; Schenke, aaO; Erichsen, aaO).

    Die Rechtswidrigkeit der Beschränkung der Beteiligung des Klägers auf Fälle der namentlichen Überweisung beeinflußt hier nicht den Beteiligungsakt als solchen, da der Kläger einen Anspruch auf eine Beteiligung ohne diese Einschränkung hat (vgl zu diesem Ergebnis Schneider, aaO S 149 ff; Erichsen, Verwaltungsarchiv 1975, Bd 66, 299, 308; Schenke, aaO 182, 184) und die Zulassungsinstanzen bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Einschränkung die Begünstigung uneingeschränkt ausgesprochen hätten (vgl zu der ähnlichen Problematik - allerdings im Rahmen einer Nebenbestimmung - auch BVerwGE 60, 269; anders gelagert insoweit BSGE 30, 218 ff, wo eine Teilaufhebbarkeit verneint worden ist, weil die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt ohne den fehlerhaften Teil nicht erlassen hätte).

  • BSG, 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Änderungsbescheid - Geltungsdatum vor

    Schließlich darf die Teilaufhebung - wenn ein Gericht sie vornimmt - keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (vgl BSG Urteil vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 17.12.1969 - 5 RKn 25/67 - BSGE 30, 218 = SozR Nr. 7 zu § 1631 RVO - juris RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b) .

    Aus diesem Grund stellt sich hier auch nicht die Frage nach einem Schutz einer gesetzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit des Beklagten vor den aufgezwungenen Folgen einer gerichtlichen Teilaufhebung, insbesondere wenn diese den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert (vgl BSG Urteil vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 17.12.1969 - 5 RKn 25/67 - BSGE 30, 218 = SozR Nr. 7 zu § 1631 RVO - juris RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b).

  • BSG, 13.11.1985 - 6 RKa 19/84

    Kassenärztliche Versorgung - Beteiligung eines Chefarztes - Befristung

    Bei der vom Zulassungsausschuß im Beschluß vom Februar 1984 ausgesprochenen Befristung (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - -SGB X-) handelt es sich um eine unselbständige Nebenbestimmung des Beschlusses, ob und ggf. in welchem Umfang Rechtsschutz gegen eine derartige belastende Nebenbestimmung zu gewähren ist, wurde in Rechtsprechung und Literatur bisher unterschiedlich beantwortet (vgl. insbesondere Schenke, JuS 1983, 182 ff, 183 m.w.N.; Knack, VwVfG, 2. Aufl., § 36 RdNr 7.2; BVerwGE 14, 307; Peters-Sautter-Wolff, aaO, S 11/175 zu § 131; Hennig/Danckwerts/König, aaO, Anm. 2 zu § 131; Weyreu-ther, DVBl 1969, 232 ff und 295 ff; Schneider, Hans-Josef, Nebenbestimmungen und Verwaltungsprozeß, Berlin 1981, S. 86 ff; BSGE 30, 218 ff).

    Dies war der Fall, da der Beteiligungsbeschluß des Zulassungsausschusses teilbar war (vgl. zu dieser Voraussetzung BSGE 30, 218, 219 f; BVerwGE 60, 269; BVerwG, NJW 82, 2269 ff; Weyreuther, aaO, S. 232 ff und 295 ff; Schenke, aaO, S. 182, 184 m.w.N.).

    Die Rechtswidrigkeit der Befristung beeinflußt hier nicht die Beteiligung als solche, da der Kläger einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Beteiligung hat (vgl. hierzu Schneider, Nebenstimmungen und Verwaltungsprozeß, S. 149 ff; Erichsen, Verwaltungsarchiv 1966, 299, 308; Schenke, aaO, S. 184 m.w.N.) und der Zulassungsausschuß bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Nebenstimmung die Begünstigung uneingeschränkt ausgesprochen hätte (vgl. zu der ähnlichen Problematik auch BVerwGE 60, 269; anders gelagert insoweit BSGE 30, 218 ff, wo eine Teilaufhebbarkeit verneint worden ist, weil die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt ohne den fehlerhaften Teil nicht erlassen hätte).

  • BSG, 16.12.2021 - B 9 SB 7/19 R

    Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX nach

    Schließlich darf die Teilaufhebung - wenn ein Gericht sie vornimmt - keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (vgl BSG Urteil vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 17.12.1969 - 5 RKn 25/67 - BSGE 30, 218 = SozR Nr. 7 zu § 1631 RVO - juris RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b) .

    Aus diesem Grund stellt sich hier auch nicht die Frage nach einem Schutz einer gesetzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit des Beklagten vor den aufgezwungenen Folgen einer gerichtlichen Teilaufhebung, insbesondere wenn diese den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert (vgl BSG Urteil vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 17.12.1969 - 5 RKn 25/67 - BSGE 30, 218 = SozR Nr. 7 zu § 1631 RVO - juris RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b).

  • OVG Sachsen, 09.11.2022 - 5 A 495/20

    Ausbildungsförderung; Ergänzungsschule; Gleichwertigkeit; Bildungsgang

    Schließlich darf die Teilaufhebung - wenn ein Gericht sie vornimmt - keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (vgl BSG Urteil vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 17.12.1969 - 5 RKn 25/67 - BSGE 30, 218 = SozR Nr. 7 zu § 1631 RVO - juris RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b).".
  • LSG Bayern, 24.10.2006 - L 18 V 17/04

    Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen als weiteres Einkommen bei

    Für die Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes ist entscheidend, ob der rechtswidrige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne ihn nicht erlassen hätte; entsprechend § 40 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), BSGE 30, 218, 219 f. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte eine einheitliche Aufhebungsentscheidung hinsichtlich sämtlicher seit 01.01.1982 ergangener Rentenfestsetzungen treffen wollte.
  • LSG Hessen, 15.04.1981 - L 8 KR 1141/80

    Krankengeld; Verwaltungsakt; Pflichtversicherung; Rücknahme; freiwillig

    Ein Widerrufsvorbehalt ist bei Verwaltungsakten, auf die - wie beim Krankengeld - ein Rechtsanspruch besteht, grundsätzlich unzulässig (BSGE 7, 226; 20, 287; 30, 218).
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